Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung ist das vorliegende Unfallereignis vom 22. Mai 2018, bei welchem die Finger der rechten Hand des Beschwerdeführers in eine Säge gezogen wurden – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche das Ereignis als leichten Unfall gewertet hatte – als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren. Folglich müssten für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs der vom Beschwerdeführer geltend gemach- -9-