Einen leichten Unfall nahm die bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa bei einem Versicherten, welcher bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst ausrutschte und sich am Knie verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3) sowie bei einem geringfügigen Aufschlagen des Kopfes, beim Übertreten eines Fusses (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139) oder beim Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009) an. Von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ging das Bundesgericht dagegen beispielsweise bei einem Versicherten aus, der sich beim Zuschneiden