Seine Restarbeitsfähigkeit sei indes ohnehin nicht mehr verwertbar. Darüber hinaus sei ihm aufgrund seiner psychischen Beschwerden auch eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. -4- 2.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 zu Recht (lediglich) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat.