Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter anderem mit Verweis auf seinen behandelnden Psychiater Dr. med. B._____ im Wesentlichen vor, seine psychischen Beschwerden seien sowohl natürlich als auch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Des Weiteren sei die Invaliditätsbemessung falsch vorgenommen worden, da zum einen die psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien und zum anderen auch ein Abzug vom Tabellenlohn hätte gewährt werden müssen. Seine Restarbeitsfähigkeit sei indes ohnehin nicht mehr verwertbar.