2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst davon aus, der Fallabschluss sei zu Recht (per 31. August 2022) erfolgt. Die darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden stünden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Mai 2018. Sodann sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter anderem mit Verweis auf seinen behandelnden Psychiater Dr. med.