Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren Kostenerlass sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 377) nicht über eine unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren befunden. Somit fehlt es betreffend den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.