3. Weder das Gutachten der SMAB noch die übrigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2023 werden von der Beschwerdeführerin gerügt (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), und es sind ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wären, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die vorliegend angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. -7-