Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse ist daher zu verneinen und der Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin sämtliche Akten im vorliegenden Fall, insbesondere auch die Beschwerdevalidierung nach Mertens, zukommen zu lassen, ist abzuweisen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf eine neutrale Überprüfung des Mertenstestes durch eine Fachperson ist mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtherausgabe der Testergebnisse ebenfalls abzuweisen.