ebenfalls aufgezeigt (VB 223.4/7). Es erfolgte schliesslich eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität durch den Gutachter (VB 223.4/10 ff.). Damit legte dieser schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Hinweise für ungültige Beschwerdeangaben vorlägen und daher keine psychiatrische Diagnose sicher vergeben werden könne (VB 223.4/14).