massiven psychischen Beschwerden ist zu verneinen, da Hinweise auf psychische Beschwerden grundsätzlich immer vorliegen, wenn eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt wird, und diese Argumentation daher dazu führe würde, dass die Herausgabe der Testunterlagen zum Regelfall würde. Im psychiatrischen Gutachten wurden zudem das aktuelle Leiden und die Anamnese erhoben (VB 223.4/3), die Vorakten berücksichtigt (VB 223.4/2 sowie VB 223.2) und das durchgeführte Testverfahren (Beschwerdevalidierung nach Merten), die dabei erzielten Ergebnisse und die daraus sich ergebende Schlussfolgerung dargelegt (VB 223.4/7). Zudem wurden eine Mini-ICF-APP-Testung durchgeführt und deren Ergebnisse