Das Bundesgericht führte im besagten Urteil aus, dass kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe, ausser es erscheine im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (E. 5.2 des besagten Urteils). Die SMAB begründete die Nichtherausgabe der Dokumente damit ohne Weiteres nachvollziehbar und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ein besonderes Einzelinteresse aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten -6-