Zudem verwies die SMAB auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023), wonach kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse bestehe (VB 234). Das Bundesgericht führte im besagten Urteil aus, dass kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe, ausser es erscheine im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (E. 5.2 des besagten Urteils).