brauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung der Dokumente verweigert – andernfalls würde die künftige Unbrauchbarkeit der Testungen riskiert werden. Zudem verwies die SMAB auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023), wonach kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse bestehe (VB 234).