2.3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe mit Schreiben vom 7. Februar 2023 die SMAB um Einsicht in sämtliche bei der SMAB befindlichen Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerdevalidierungsverfahren nach Merten beantragt (VB 229 und 232/5). Gemäss Beschwerdeführerin habe ihr die SMAB mit Schreiben vom 16. Februar 2023 die Herausgabe der von ihr eingeforderten Akten verweigert (VB 232/6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte anschliessend mit Schreiben vom 13. März 2023 bei der SMAB um Einsicht in die genannten Dokumente (VB 233). Die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen wurde durch die SMAB unter Verweis auf den Schutz des angewendeten Beschwerdevalidierungsverfahren vor Miss-