Diese hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine klar erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden angegeben habe, weshalb der entsprechende Wert deutlich oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes für die Feststellung negativer Antwortverzerrung gelegen habe. Auch sei die zusätzlich herangezogene Kennwert-Ratio als auffällig hoch zu beurteilen, auch die Konsistenzprüfung habe sich auffällig gezeigt. Es präsentiere sich ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen sowie nicht authentischen Beschwerdeangabe der Beschwerdeführerin und es seien substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der von ihr gelieferten Beschwerdeschilderung angezeigt (VB 223.1/5 und 223.4/7).