2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsicht in die Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Beschwerdevalidierung nach Merten verweigert habe (Beschwerde S. 2, Ziff. 2); dadurch könnten die Ergebnisse des Tests wie auch das gesamte psychiatrische Gutachten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden (Beschwerde S. 10, Ziff. 28).