Erwerbstätige würden sich ergänzende Abklärungen zur Festlegung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt erübrigen, da selbst eine wesentliche Einschränkung im Aufgabenbereich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad begründen könnte (VB 237/2). Damit setzte sie sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander und begründete die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hinreichend (Vernehmlassungsbeilage [VB] 227/3 und 237/2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich.