Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). 1.3. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11, Ziff. 32 f.) ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht bereits im Vorbescheid vom 9. Januar 2023 und schliesslich auch in der Verfügung vom 26. April 2023 genügend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, aufgrund der ermittelten Einschränkung als -4-