1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2023 nicht auf die von ihr vorgebrachten Einwände gegen den Vorbescheid vom 9. Januar 2023 eingegangen sei, wonach die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt und der Einkommensvergleich unzutreffend seien (Beschwerde S. 11, Ziff. 32 f.).