2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurden die Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 sowie sämtliche das vorliegende Verfahren betreffende Akten der Beschwerdeführerin zur allfälligen Erstattung einer Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: