Die Invaliditätsgradberechnung hätte daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2021 und nicht gestützt auf die LSE 2018, die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 und die Angaben zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 für das Jahr 2020 zu erfolgen. Bei einer Neuberechnung würde indes lediglich ein leicht höherer Invaliditätsgrad, aber kein höherer Rentenanspruch resultieren. Auf eine entsprechende Korrektur ist daher mangels Relevanz zu verzichten. 6.3. Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVGi.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).