Vorliegend wäre demnach zufolge Eintritts der Revisionsgrund bildenden Verbesserung des Gesundheitszustands im Juli 2021 das Jahr 2021 massgebend. Bei Erlass der Verfügung vom 24. April 2023 lagen die TA1 der LSE 2020 ebenso wie die Angaben zur Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 und zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 bereits vor. Die Invaliditätsgradberechnung hätte daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2021 und nicht gestützt auf die LSE 2018, die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 und die Angaben zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 für das Jahr 2020 zu erfolgen.