6.2.2. Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist lediglich, dass bei der Invaliditätsgradberechnung im Revisionsverfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt des Revisionszeitpunktes und damit hier diejenigen vom Juli 2021 massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2; vgl. auch SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1).