6.2. 6.2.1. In ihrer Verfügung vom 24. April 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2020 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. VB 1.186) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50'725.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), - 11 -