vom 4. März 2016 in VB 1.82, S. 28) eine wesentliche Tatsachenänderung und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und E. 4.4, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7 und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2). Zudem ist dem Gutachten auch eine revisionserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, auf die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zurückzukommen.