Aus den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine derartige Veränderung und die Beschwerdeführerin legte auch keine entsprechenden fachärztlichen Berichte vor. Weitere medizinischen Abklärungen diesbezüglich erweisen sich damit in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) als nicht notwendig. Vielmehr kann nach wie vor auf das psychiatrisch-rheu- matologische Gutachten der Dres.