mit Hinweisen) – psychosozialer Belastungsfaktoren dar (vgl. VB 73.2, S. 47). Dass sich Dr. med. B._____ schliesslich in der Lage sah, trotz Aggravation und psychosozialer Belastungsfaktoren eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, ist vor dem Hintergrund dieser umfassenden und einleuchtenden Erhebungen und Würdigungen ohne Weiteres einsichtig. Dass er dabei eine Bereinigung der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung um den Umfang der Aggravation vornahm und lediglich die ausgewiesene verselbständigte Gesundheitsstörung berücksichtigte (vgl. VB 73.2, S. 45), entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweise auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).