der Konsensbeurteilung später auch unterschriftlich anschloss. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Gutachter nicht zu beanstanden, zumal ein Konsensgespräch rechtsprechungsgemäss zwar ideal, nicht aber zwingend ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 mit Hinweisen). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt betreffend das psychiatrisch-rheumatologi- sche Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. August 2021 weiter vor, dieses sei hinsichtlich der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht nachvollzieh- -9-