Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass aus rheumatologischer Sicht weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, sondern im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung vielmehr lediglich auf dem psychiatrischen Fachgebiet relevante Einschränkungen hatten erhoben werden können (vgl. vorne E. 4.3.). Hinzu kommt, dass sich Dr. med. C._____ der Konsensbeurteilung später auch unterschriftlich anschloss.