VB 73.2, S. 52, und VB 73.3, S. 16). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3.) zu. Es wird von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung ihres somatischen Gesundheitszustandes denn auch nicht in Frage gestellt.