Betreffend das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei ab dem Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2021; vgl. VB 73.2, S. 4) von einer 100%i- gen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 73.1, S. 17 f., und VB. 73.2, S. 50). Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren und es sei eine Aggravation nachweisebar gewesen (vgl. den psychiatrischen Teil des Gutachtens in VB 73.2, S. 35, S. 42, S. 47 und S. 50).