Aus psychiatrischer Sicht wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung ohne somatische Symptome, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.00), einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie von "Psychische[n] und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch" (ICD-10 F13.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 73.1, S. 9 f.). Betreffend das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.