4. 4.1. Vorliegend werden die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zum einen durch die angefochtene Verfügung vom 24. April 2023 (VB 101) und zum anderen durch die rentenzusprechenden Verfügungen vom 12. September und vom 10. Oktober 2016 (VB 1.13 und VB 1.32) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist.