Bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 45 % bestehe daher ab dem 1. Juni 2023 anstelle der bisherigen ganzen Invalidenrente lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente (VB 101). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, es könne nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Es liege keine anspruchserhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands vor. Die Beschwerdegegnerin habe die bisherige ganze Invalidenrente daher nicht revisionsweise auf eine Viertelsrente herabsetzen dürfen.