Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.255 / sb / nl Art. 149 Urteil vom 6. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1983 geborenen Beschwerdeführerin wurde auf entsprechende An- meldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) hin von der IV-Stelle das Kantons Zürich mit Verfügungen vom 12. September und vom 10. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2015 zugesprochen. Im Juni 2018 leitete die nunmehr zuständige Be- schwerdegegnerin von Amtes wegen eine revisionsweise Überprüfung des Invalidenrentenanspruchs der Beschwerdeführerin ein. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe- rin psychiatrisch-rheumatologisch begutachten. Gestützt auf das am 16. August 2021 erstattete Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 16. März 2022 – unter Hin- weis auf eine spätestens im Juli 2021 eingetretene erhebliche Verbesse- rung deren Gesundheitszustands – die Herabsetzung der bisherigen gan- zen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Unter Berücksichti- gung der dagegen am 30. Mai 2022 erhobenen Einwände und nach neuer- licher Rücksprache mit dem RAD setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 24. April 2023 per 1. Juni 2023 auf eine Viertelsrente herab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 24. April 2023 aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 12. Sep- tember 2016 zugesprochene ganze Rente unverändert weiterhin auszu- richten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 24. April 2023 auf- zuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 10. Juli 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 24. April 2023 ging die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das von ihr eingeholte psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. med. B._____, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 16. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 73.1) im Wesentlichen davon aus, der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin habe sich anspruchserheblich verbessert. Bei einem In- validitätsgrad von nunmehr 45 % bestehe daher ab dem 1. Juni 2023 an- stelle der bisherigen ganzen Invalidenrente lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente (VB 101). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zu- sammengefasst vor, es könne nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Es liege keine an- spruchserhebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands vor. Die Be- schwerdegegnerin habe die bisherige ganze Invalidenrente daher nicht re- visionsweise auf eine Viertelsrente herabsetzen dürfen. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 24. April 2023 revisionsweise per 1. Juni 2023 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2022 streitig sind (vgl. dazu hinten E. 6.2.2.), ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). -4- 3. 3.1. Gelangt die IV-Stelle bei laufender Rente im Nachhinein zur Ansicht, der Leistungsbezug erfolge zu Unrecht, bedarf sie, um diese Rente herabzu- setzen oder aufzuheben, eines Rückkommenstitels (Revision nach Art. 17 ATSG, prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Wiedererwä- gung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 138 V 63 E. 4.3 S. 66). Eine nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit im Sinne einer an- spruchsrelevanten Veränderung des massgebenden Sachverhalts ist durch eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne einer anfänglichen tatsächlichen Unrich- tigkeit ist mittels prozessualer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit aufgrund einer fehlerhaften Rechtsan- wendung ist durch eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu kor- rigieren, vorausgesetzt, die jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Inva- liditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin- weisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dage- gen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205 und MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert geblie- benen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil -5- des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 3.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 und 130 V 71 E. 3 S. 73). 3.3. 3.3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 3.3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten -6- kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3.3. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hin- reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sach- lagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2, und Ur- teil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2). 4. 4.1. Vorliegend werden die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zum einen durch die angefochtene Verfügung vom 24. April 2023 (VB 101) und zum anderen durch die rentenzusprechenden Verfügungen vom 12. September und vom 10. Oktober 2016 (VB 1.13 und VB 1.32) definiert, was zwischen den Parteien unumstritten ist. 4.2. Die Verfügungen vom 12. September und vom 10. Oktober 2016 basierten ausweislich der Akten im Wesentlichen auf dem von der damals zuständi- gen IV-Stelle das Kantons Zürich eingeholten bidisziplinären psychiatrisch- orthopädischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neu- rologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 4. März 2016. Darin wurden folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 1.82, S. 22): " DSM-V DESNOS (disorders of extreme stress not otherwise specified) ICD-10 F33.11 Rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, ggw. mit- telgradig" Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden Diagnosen at- testiert (vgl. wiederum VB 1.82, S. 22): -7- " ICD-10 M53.00 Funktionales cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und er- höhter Tonisierung der Nackenstrecker ICD-10 F45.4 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung […] ICD-10 G57.10 Meralgia paresthetica rechts" Zusammenfassend hielten die Gutachter hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Leistungsfähigkeit fest, seit dem 30. Mai 2015 bestehe eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten. Zuvor sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % auszugehen (vgl. VB 1.82, S. 22 und S. 33). 4.3. In ihrer Verfügung vom 24. April 2023 stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte psychiatrisch-rheuma- tologische Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. Au- gust 2021. Darin wurden aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus psychiatrischer Sicht wur- den die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung ohne somatische Symp- tome, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.00), einer anhalten- den Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie von "Psychische[n] und Verhal- tensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch" (ICD-10 F13.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 73.1, S. 9 f.). Betreffend das Leistungsvermögen der Beschwerdefüh- rerin hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei ab dem Untersuchungszeitpunkt (1. Juli 2021; vgl. VB 73.2, S. 4) von einer 100%i- gen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie einer Arbeits- fähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 73.1, S. 17 f., und VB. 73.2, S. 50). Es bestünden psychosoziale Belastungsfak- toren und es sei eine Aggravation nachweisebar gewesen (vgl. den psychi- atrischen Teil des Gutachtens in VB 73.2, S. 35, S. 42, S. 47 und S. 50). Zudem habe sich im Vergleich zum Vorgutachten "eine vollständig andere Zustandslage" gezeigt (VB 73.1, S. 16). 5. 5.1. Zur Erstellung des psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. August 2021 wurde die Be- schwerdeführerin fachärztlich umfassend untersucht und die Gutachter -8- verfassten ihre Beurteilung in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorak- ten (vgl. VB 73.1, S. 14 ff., VB 73.2, S. 7 ff. und S. 43 ff., VB 73.3, S. 2 ff. und S. 11 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (VB 73.4; vgl. auch VB 73.2, S. 33 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zu- sammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelang- ten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Sie äusserten sich ferner auch zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands seit dem Vergleichszeitpunkt (VB 73.1, S. 20; vgl. ferner VB 73.2, S. 52, und VB 73.3, S. 16). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweis- wert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3.) zu. Es wird von der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Beurteilung ihres somatischen Gesund- heitszustandes denn auch nicht in Frage gestellt. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, es bestünden "bereits in zeit- licher Hinsicht erhebliche Zweifel am Beweiswert des Gutachtens", da die Konsensbeurteilung – nach am 17. Mai 2021 erfolgter rheumatologischer Untersuchung (vgl. VB 73.3, S. 1) – nach Angaben des psychiatrischen Gutachters am 1. Juli 2021 zwischen 14.30 und 14.55 Uhr (vgl. hierzu das Schreiben von Dr. med. B._____ vom 25. August 2022 in VB 93) und damit lediglich 25 Minuten nach Beendigung der psychiatrischen Untersuchung (die am 1. Juli 2021 von 10.45 bis 14.05 Uhr stattgefunden hatte; vgl. VB 73.2, S. 4) erfolgt sei (Beschwerde, S. 5). Es ist indes nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der psychiatrische Gutachter anschliessend an die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein Konsensgespräch mit dem somatischen Gutachter zu führen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass aus rheumatologischer Sicht weder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attes- tiert wurde, sondern im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung vielmehr lediglich auf dem psychiatrischen Fachgebiet relevante Einschränkungen hatten erhoben werden können (vgl. vorne E. 4.3.). Hinzu kommt, dass sich Dr. med. C._____ der Konsensbeurteilung später auch unterschriftlich an- schloss. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Gutachter nicht zu beanstanden, zumal ein Konsensgespräch rechtsprechungsgemäss zwar ideal, nicht aber zwingend ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 mit Hin- weisen). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt betreffend das psychiatrisch-rheumatologi- sche Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. August 2021 weiter vor, dieses sei hinsichtlich der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht nachvollzieh- -9- bar und ferner bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüch- lich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin legte der psy- chiatrische Gutachter jedoch in einem ganzen Absatz explizit und ausführ- lich dar, welche (veränderten) Befunde zu seiner Schlussfolgerung führten, dass bei der Vorbegutachtung "eine vollständig andere Zustandslage als sie zum Untersuchungszeitpunkt Juli 2021 zu dokumentieren ist", vorgele- gen habe (vgl. VB 73.1, S. 16). Dies erscheint vor dem Hintergrund der um- fangreichen anamnestischen Erhebungen (vgl. VB 73.2, S. 24 ff.) und ein- lässlichen Befunderhebung (vgl. VB 73.2, S. 32 ff.) sowie der im psychiat- risch-orthopädischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ vom 4. März 2016 aus psychiatrischer Sicht erhobenen Befunde ohne Weiteres als nachvollziehbar. Es handelt sich bei der Beurteilung von Dr. med. B._____ damit insbesondere nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands. Dieser zeigte ferner schlüssig und überzeugend auf, dass gestützt auf seine klinischen Beobachtungen und insbesondere vor dem Hintergrund der Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden beziehungsweise der geltend ge- machten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den minimalen Ein- schränkungen im Alltag (vgl. VB 73.2, S. 43), der Ergebnisse standardisier- ter Testungen zur Identifizierung von Pseudobeschwerden, bei welchen die Beschwerdeführerin den Grenzwert "für den praktisch sicheren Nachweis einer ungültigen Beschwerdeangabe" von 15 mit 37 Pseudobeschwerden massiv überschritten hat (vgl. VB 73.2, S. 35), sowie die – entgegen an- derslautender Angaben der Beschwerdeführerin – laborchemisch nachge- wiesene fehlende Einnahme des Medikaments Vortixetin (vgl. VB 73.2, S. 42, sowie den Laborbericht vom 6. Juli 2021 in VB 73.4) von einer schweren Aggravation auszugehen sei. Daneben legte er plausibel die Ein- flüsse – invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanter (vgl. statt vieler BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f. und Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5.5, 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_936/2012 vom 7. Juni 2013 E. 3.4.3 sowie 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2 und MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 31 zu Art. 4 IVG mit Hinweisen) – psychosozialer Belastungsfaktoren dar (vgl. VB 73.2, S. 47). Dass sich Dr. med. B._____ schliesslich in der Lage sah, trotz Ag- gravation und psychosozialer Belastungsfaktoren eine Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit abzugeben, ist vor dem Hintergrund dieser umfassenden und einleuchtenden Erhebungen und Würdigungen ohne Weiteres einsichtig. Dass er dabei eine Bereinigung der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung um den Umfang der Aggravation vornahm und lediglich die ausgewiesene verselb- ständigte Gesundheitsstörung berücksichtigte (vgl. VB 73.2, S. 45), ent- spricht den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweise auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). 5.2.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine nach dem Begutachtungszeit- punkt eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. - 10 - Aus den Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine derartige Veränderung und die Beschwerdeführerin legte auch keine entsprechen- den fachärztlichen Berichte vor. Weitere medizinischen Abklärungen dies- bezüglich erweisen sich damit in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) als nicht notwendig. Vielmehr kann nach wie vor auf das psychiatrisch-rheu- matologische Gutachten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. Au- gust 2021 abgestellt werden, welches sich nach dem Dargelegten unab- hängig von seinem Alter als noch immer aktuell erweist (vgl. hierzu statt vieler SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143, 8C_663/2021 E. 5.6.6, und SVR 2018 IV Nr. 36 S. 114, 8C_449/2017 E. 3.2.3). 5.3. Zusammengefasst kommt dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutach- tens der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. August 2021 Beweis- wert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3.) zu. Insbesondere beste- hen keine im Gutachten unerkannten oder ungewürdigten Aspekte und auch keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung. 6. 6.1. Ausgehend von der Beurteilung im psychiatrisch-rheumatologischen Gut- achten der Dres. med. B._____ und C._____ vom 16. August 2021 ist be- reits mit dem Vorliegen einer zum Vergleichszeitpunkt noch nicht beschrie- benen Aggravation (vgl. das psychiatrisch-orthopädischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ vom 4. März 2016 in VB 1.82, S. 28) eine wesentliche Tatsachenänderung und damit ein Revi- sionsgrund ausgewiesen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1 und E. 4.4, 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.7 und 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2). Zudem ist dem Gutachten auch eine revisionserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, auf die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin zurückzukommen. 6.2. 6.2.1. In ihrer Verfügung vom 24. April 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2020 in Anwendung der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) ge- stützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. VB 1.186) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50'725.00 an. Das Invalideneinkommen be- mass sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), - 11 - Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichti- gung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 sowie der Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Fr. 27'857.00. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errech- nete sie einen Invaliditätsgrad von 45 % (VB 101, S. 5). 6.2.2. Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invali- denversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkun- gen des Gesundheitsschadens werden von der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist lediglich, dass bei der Invaliditätsgradberechnung im Revisionsverfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt des Revisionszeitpunktes und damit hier diejenigen vom Juli 2021 massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Okto- ber 2007 E. 2.3.2; vgl. auch SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1). Bei Anwendung statistischer Grundlagen sind die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten ver- öffentlichten Erhebungen zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 mit Verweis unter anderem auf BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190; vgl. ferner SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach zufolge Eintritts der Revisionsgrund bildenden Verbesserung des Gesund- heitszustands im Juli 2021 das Jahr 2021 massgebend. Bei Erlass der Ver- fügung vom 24. April 2023 lagen die TA1 der LSE 2020 ebenso wie die Angaben zur Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 und zur betriebs- üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 bereits vor. Die Invalidi- tätsgradberechnung hätte daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2021 und nicht gestützt auf die LSE 2018, die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 und die Angaben zur betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit im Jahr 2020 für das Jahr 2020 zu erfolgen. Bei einer Neuberech- nung würde indes lediglich ein leicht höherer Invaliditätsgrad, aber kein hö- herer Rentenanspruch resultieren. Auf eine entsprechende Korrektur ist da- her mangels Relevanz zu verzichten. 6.3. Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 noch Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVGi.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 - 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 6. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner