ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 doch einzig über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2020 entschieden. Ob die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Antrag weitere beziehungsweise andere Leistungen nach UVG oder einem anderen Gesetz, Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 78 ATSG oder Sonstiges geltend machen will, braucht damit nicht weiter differenziert zu werden und kann folglich offen bleiben. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang jedenfalls nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).