4.6. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ersatzansprüche für "die erlittenen Umstände und […] Unkosten und Auslagen" einzugehen: Soweit damit nicht die Zusprache einer Parteientschädigung anbegehrt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3.), fehlt es diesem Antrag offenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 doch einzig über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2020 entschieden.