vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit weiteren Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist demnach von der gutachterlichen Schlussfolgerung auszugehen, wonach die beklagten Beschwerden am rechten Arm vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen - 11 - sind und auch keine Berufskrankheit darstellen. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die fraglichen Beschwerden verneint hat, ist folglich nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.2. f.).