Allfällige Unklarheiten oder mögliche Fehlvorstellungen der Gutachter bezüglich des Schweissgerätes konnten nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde im Rahmen der Anamneseerhebung ausgeräumt werden. Die Gutachter hatten demnach hinreichend Kenntnis über die massgebenden Umstände und insbesondere den Ablauf des Ereignisses vom 9. Januar 2020.