4.4. 4.4.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter seien ungenügend über die Umstände beziehungsweise den Hergang des Ereignisses vom 9. Januar 2020 informiert gewesen. Im Gutachten finden sich demgegenüber einlässliche Schilderungen der Beschwerdeführerin im Speziellen auch bezüglich der Dimensionen des angehobenen Schweissgerätes (vgl. VB 290, S. 9, S. 60 und S. 70). Allfällige Unklarheiten oder mögliche Fehlvorstellungen der Gutachter bezüglich des Schweissgerätes konnten nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde im Rahmen der Anamneseerhebung ausgeräumt werden.