7k Abs. 6 ATSV), was vorliegend geschehen ist. Aus der aktenkundigen Tonaufnahme geht ferner zweifelsfrei hervor, dass es sich um die internistische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. B._____ handelt. Das Vorgehen der Gutachterstelle entspricht damit den Vorgaben von Art. 7k ATSV.