4.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die im Rahmen der internistischen Begutachtung angefertigte Tonaufnahme sei unzureichend. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 7k Abs. 1 ATSV sieht vor, dass vom Untersuchungsgespräch (bestehend aus der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person) nach einfachen technischen Vorgaben (Art. 7k Abs. 5 ATSV) eine Tonaufzeichnung anzufertigen ist. Der Beginn und das Ende des Untersuchungsgesprächs sind sowohl von der versicherten Person als auch vom Gutachter mündlich unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit am Anfang und am Ende der Tonaufnahme zu bestätigen (Art. 7k Abs. 6 ATSV), was vorliegend geschehen ist.