Die Einladung zur Begutachtung erfolgte am 18. Mai 2022 (VB 256), die entsprechenden Untersuchungen fanden am 25. Juli und 9. August 2022 statt (VB 290, S. 8) und das Gutachten wurde am 30. November 2022 (VB 290, S. 1) erstattet. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend macht, ist das Vorliegen einer solchen damit jedenfalls zu verneinen, nahm die Beschwerdegegnerin doch stets Verfahrenshandlungen vor, welche zudem weder zeitlich unüblich lange dauerten noch von längeren Phasen der Untätigkeit geprägt waren.