Eine vorübergehende Akzentuierung durch das Ereignis vom 9. Januar 2020 erscheine zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei daher davon auszugehen, dass dem fraglichen Ereignis zu keiner Zeit eine wesentliche Bedeutung beim Krankheitsverlauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beigemessen werden könne. Daneben komme auch schädigenden Stoffen oder bestimmten Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Einfluss bei der Entstehung -8- des aktuellen Krankheitsbildes zu, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen sei (VB 290, S. 17).