zu Art. 6 UVG). Die vorwiegende Verursachung durch Erkrankung oder Abnützung wird nur angenommen, wenn deren Anteil aus dem gesamten Ursachenspektrum zumindest 50 % ausmacht. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine Listenverletzung besteht folglich lediglich dann nicht, wenn dieser den Beweis erbringt, dass die Listenverletzung zu mindestens 50 % durch Abnützung oder Krankheit verursacht worden ist. Der Nachweis gilt somit nicht bereits als erbracht, wenn eine Abnützung oder Erkrankung im Sinn einer teilkausalen Mitwirkung die unfallähnliche Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitverursacht hat.