2. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 ihr statt ihrem Vertreter zugestellt worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 gestützt auf die Vertretungsankündigung vom 27. Februar 2023 inklusive Vollmacht gleichen Datums (VB 330 f.) zwar dem Vertreter der Beschwerdeführerin und nicht dieser selbst hätte zugestellt werden müssen (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Aus diesem Umstand erwuchs der Beschwerdeführerin indes kein Nachteil, da der Vertreter der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten jedenfalls hinreichend -4-