1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 360) verneint hat. Dabei ist zu beachten, dass das Versicherungsgericht bereits mit E. 2 seines rechtskräftigen Urteils VBE.2020.449 vom 6. April 2021 erkannt hat, dass es sich beim Ereignis vom 9. Januar 2020 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel nicht gegeben ist.