2.3. Die Beschwerdeführerin hielt mit einer weiteren Eingabe vom 12. September 2023 im Wesentlichen an ihrer Beschwerde sowie deren Begründung fest und ergänzte ihre Rechtsbegehren wie folgt: "4. Zusatzantrag: Eventualiter sei eine mündliche Verhandlung in Erwägung zu ziehen." 2.4. Mit Stellungahme vom 27. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: