1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen und hielt Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt. Schliesslich holte sie bei der asim, Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein. Gestützt auf das am 30. November 2022 erstattete Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2023 ihre Leistungspflicht abermals. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2023 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 02.05.2023 sei aufzuheben.