1. 1.1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 25. Februar 2019 in einer Zahnarztpraxis als Dentalassistentin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach eigenen Angaben verletzte sie sich am 9. Januar 2020 bei Reinigungsarbeiten am rechten Ellenbogen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits mangels Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. August 2020 ab.